Ist § 3 FeV als Rechtsgrundlage für das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ausreichend?
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, wie Fahrrädern oder Pedelecs, stehen immer wieder im Fokus juristischer Auseinandersetzungen. Insbesondere § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wird von Gerichten zunehmend kritisch betrachtet. Der Vorwurf: Die Vorschrift ist nicht hinreichend bestimmt, um als Grundlage für behördliche Entscheidungen wie Untersagungen zu dienen. Doch was bedeutet das genau, und wie wirkt sich diese Problematik in der Praxis aus? Nachfolgend werden die wichtigsten Erkenntnisse aus der Rechtsprechung und ihre Bedeutung für Betroffene zusammengefasst.
Was regelt § 3 FeV?
§ 3 FeV befasst sich mit der Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Dies betrifft beispielsweise Fahrräder, Pedelecs oder andere Fahrzeuge, für die keine Fahrerlaubnis benötigt wird. Die Vorschrift ermöglicht es Behörden, die Eignung von Personen zu prüfen, insbesondere wenn Zweifel an ihrer Verkehrstauglichkeit bestehen. Solche Zweifel können etwa durch Trunkenheitsfahrten oder andere Verkehrsverstöße aufkommen.
Dennoch bleibt die Anwendung von § 3 FeV in der Praxis problematisch. Die Kritik richtet sich vor allem gegen die ungenauen Formulierungen der Vorschrift. Sie lässt nicht eindeutig erkennen, unter welchen Bedingungen jemand als ungeeignet gilt, und bietet damit keine ausreichende Grundlage für weitreichende Entscheidungen wie die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.
Rechtsprechung: § 3 FeV als unzureichende Grundlage
Die Unbestimmtheit von § 3 FeV wurde bis 2025 in mehreren Gerichtsurteilen deutlich hervorgehoben. Wichtige Beispiele hierfür sind Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz. Nachfolgend ein Überblick über die zentralen Aussagen:
- VGH Bayern, Urteil vom 17. April 2023
Der VGH Bayern stellte fest, dass § 3 FeV keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge darstellt. Insbesondere sei nicht klar geregelt, wann von einer Ungeeignetheit auszugehen ist. Angesichts des geringeren Gefährdungspotenzials solcher Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen sei die Regelung unverhältnismäßig. - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 2024
Auch das OVG Rheinland-Pfalz kam zu dem Schluss, dass § 3 FeV in seiner aktuellen Form nicht ausreicht. Die Vorschrift sei zu unpräzise, um Eingriffe in die Fortbewegungsfreiheit zu rechtfertigen. Diese Einschätzung wurde durch weitere Urteile anderer Verwaltungsgerichte bestätigt. - Weitere gerichtliche Entscheidungen
Ähnliche Urteile wurden vom Verwaltungsgericht Schwerin, dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und dem Verwaltungsgericht Köln gefällt. Sie alle kritisieren die mangelhafte Bestimmtheit von § 3 FeV und fordern präzisere Regelungen.
Grundrechtliche Aspekte: Fortbewegungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit
Ein zentraler Kritikpunkt der Gerichte ist die Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit, die durch eine Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge entsteht. Diese Freiheit ist ein grundlegendes Recht und unterliegt daher strengen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Eingriffen. Die Gerichte argumentieren, dass § 3 FeV diese Anforderungen nicht erfüllt. Es fehlt an klaren und objektiven Kriterien, die eine solche Entscheidung rechtfertigen könnten.
Ein Beispiel hierfür sind die Regelungen zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Zwar sieht § 3 Abs. 2 FeV die Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV vor, doch auch diese Vorschriften lassen viele Fragen offen. Es bleibt unklar, wann genau eine Ungeeignetheit oder bedingte Eignung vorliegt. Diese Unsicherheiten erschweren nicht nur die Arbeit der Behörden, sondern führen auch zu rechtlicher Unsicherheit für Betroffene.
Was bedeutet das für Betroffene (Stand 2025)?
Für Personen, die von einer Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge betroffen sind, bieten die aktuellen Entscheidungen der Gerichte neue Möglichkeiten. Wer beispielsweise aufgrund eines negativen MPU-Gutachtens eine solche Untersagung erhalten hat, kann sich auf die Argumentation der Gerichte berufen. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Anfechtung der behördlichen Entscheidung Erfolg haben wird, insbesondere wenn die Begründung auf § 3 FeV gestützt wird.
Für Behörden bedeutet dies jedoch, dass sie in Zukunft präzisere Regelungen benötigen, um Maßnahmen rechtssicher umsetzen zu können. Bis dahin bleibt § 3 FeV eine unsichere Grundlage für derartige Entscheidungen.
Fazit: Reformbedarf bei § 3 FeV
Die Diskussion um § 3 FeV zeigt deutlich, wie wichtig klare und verhältnismäßige Regelungen im Straßenverkehrsrecht sind. Die aktuelle Fassung der Vorschrift wird von Gerichten zurecht als unzureichend bewertet. Dies gibt Betroffenen die Möglichkeit, sich gegen behördliche Entscheidungen zu wehren, stellt die Behörden jedoch vor Herausforderungen.
Wer vor einer MPU steht oder mit einer Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge konfrontiert ist, sollte sich frühzeitig informieren und gegebenenfalls rechtliche Schritte prüfen. Eine fundierte Vorbereitung auf die MPU, beispielsweise mit dem bewährten MPU-Videokurs von MPU-Seminar.de, kann dabei helfen, die Begutachtung erfolgreich zu bestehen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
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Quellenangabe: Dieser Text basiert auf den Informationen aus § 3 FeV, den Urteilen des VGH Bayern (17.4.2023) und des OVG Rheinland-Pfalz (20.3.2024) sowie dem hierzu passenden Artikel in der Zeitschrift für Verkehrssicherheit 2.2025
Dieser Text dient ausschließlich Informations- und Fortbildungszwecken. Er stellt keine rechtliche Beratung dar und sollte nicht als rechtlich bindende Aufforderung zu einer Handlung verstanden werden. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen wird keine Haftung übernommen.