Es gibt sie schon länger und vor allem im Ausland: Dashcams. Kleine Kameras, die vorne im Auto angebracht sind und das Verkehrsgeschehen aufzeichnen. Im Falle eines Unfalls kann somit genau nachvollzogen werden, was wann wie geschehen ist. Allerdings waren diese bis zum 15.05.2018 in Deutschland vor Gericht nicht zulässig. Ein Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ändert dies nun.

BGH entscheidet Zulässigkeit

Der Automobilclub ADAC war schon länger dafür, kurze, aber vor allem anlassbezogenen Mitschnitte als Beweismittel zuzulassen. Nun ist es „offiziell“: seit Mitte Mai dürfen sogenannte Dashcams in Deutschland bei Prozessen genutzt werden. Dies entschied der BGH. Doch auch wenn der Einbau erlaubt ist, gelten nach wie vor strikte Einschränkungen. So darf zum Beispiel nicht permanent während der Autofahrt aufgezeichnet werden, da es gegen das Datenschutzgesetz verstößt. Sollte die Kamera dennoch die gesamte Zeit laufen und es kommt zum Unfall, ist die Nutzung in Zivilprozessen dennoch nicht automatisch ausgeschlossen. Hier müsste dann im Einzelfall abgewägt werden. Der Datenschutz ist dennoch dahingehend sehr wichtig, dass selbsternannte Hilfssheriffs nun nicht wahllos Videomaterial aufzeichnen, um Verkehrsvergehen anderer anzuzeigen.

Deutsche positiv gestimmt gegenüber Dashcams

Bei einer Befragung von 1000 Autofahrern zeigte sich außerdem, dass die Deutschen den Gebrauch einer Dashcam durchaus befürworten. Zwar nutzen erst 80 der Befragten eine solche Kamera, aber 13 Prozent möchten sich eine zulegen und weitere 25 können sich den Kauf zumindest vorstellen. Dreiviertel der Autofahrer halten die Minikameras als ein hilfreiches Beweismittel vor Gericht.

 

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