THC-Grenzwerte im Straßenverkehr: Warum die aktuelle Regelung umstritten ist

 

Warum ein THC-Grenzwert überhaupt nötig ist

Mit der Legalisierung von Cannabis wurde eine Anpassung der bisherigen Regelungen im Straßenverkehr notwendig. Ähnlich wie bei Alkohol war das Ziel, eine Grenzwertregelung einzuführen, die sowohl die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet als auch den Konsumierenden eine klare Orientierung bietet. Der bisherige Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum wurde vor allem als Nachweis für den Konsum genutzt, ohne dabei eine direkte Aussage über die tatsächliche Fahrtüchtigkeit zu treffen. Die neue Regelung sollte diesen Ansatz erweitern und eine „verkehrssicherheitsrelevante Wirkung“ von THC definieren.

Die Expertengruppe schlug schließlich den Wert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum vor. Dieser Wert basiert auf der Annahme, dass ab dieser Konzentration ähnliche Beeinträchtigungen auftreten könnten wie bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,2 Promille. Doch genau hier setzt die Kritik an.

Die Kritikpunkte an der neuen Regelung

Mangelnde wissenschaftliche Grundlage

Die zentrale Kritik der DGVP und DGVM liegt in der methodischen Schwäche der Studien, auf denen die Empfehlung basiert. Insbesondere die sogenannte „Ramaekers-Studie“ wird in der Stellungnahme ausführlich analysiert. Diese Laborstudie untersuchte die Auswirkungen von THC auf die Fahrfähigkeit, basierend auf simulierten Fahraufgaben. Problematisch ist jedoch, dass die Ergebnisse nur schwache Korrelationen zwischen THC-Konzentration und Fahrbeeinträchtigungen zeigten. Zudem weist die Studie erhebliche methodische Mängel auf, wie etwa eine unzureichende Stichprobengröße und die fehlende Berücksichtigung individueller Unterschiede.

Unzulässiger Vergleich mit Alkohol

Ein weiterer zentraler Kritikpunkt ist der Versuch, THC-Wirkungen mit den Auswirkungen von Alkohol auf die Fahrfähigkeit gleichzusetzen. Alkohol und THC wirken jedoch auf völlig unterschiedliche Weise im Körper. Während Alkohol wasserlöslich ist und linear abgebaut wird, ist THC fettlöslich, was zu einer längeren und individuell stark variierenden Nachweisbarkeit führt. Außerdem ist THC bereits in geringen Dosen psychoaktiv, während Alkohol in niedrigen Konzentrationen oft keine signifikanten Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit hat.

Ungenauigkeit der Tests

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Zuverlässigkeit der Messmethoden. Die vorgeschlagenen Speicheltests, die als Vortest zur Feststellung eines akuten Konsums genutzt werden sollen, weisen laut Studien erhebliche Schwächen auf. So kommt es häufig zu falsch-positiven oder falsch-negativen Ergebnissen, was zu einer Ungleichbehandlung führen kann. Zudem ist die THC-Konzentration im Speichel nicht direkt mit der Konzentration im Blut vergleichbar, was die Aussagekraft der Tests weiter einschränkt.

Fazit: Ein unausgereiftes Konzept mit Nachbesserungsbedarf

Die Einführung eines THC-Grenzwertes ist zweifellos notwendig, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig den Ansprüchen der Konsumierenden gerecht zu werden. Doch die aktuelle Empfehlung der Expertengruppe stößt auf erhebliche Kritik. Die wissenschaftliche Basis ist zu schwach, der Vergleich mit Alkohol unzulässig, und die praktischen Auswirkungen der Regelung sind unklar.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Empfehlungen der DGVP und DGVM aufgreift und die Regelungen entsprechend anpasst. Klar ist jedoch, dass die Verkehrssicherheit und eine faire Behandlung aller Verkehrsteilnehmenden höchste Priorität haben müssen.

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Quelle: Kritische Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) zu den Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe zur Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a StVG) in Zeitschrift für Verkehrssicherheit 5.2024.

Dieser Text dient ausschließlich Informations- und Fortbildungszwecken. Er stellt keine rechtliche Beratung dar und sollte nicht als rechtlich bindende Aufforderung zu einer Handlung verstanden werden. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen wird keine Haftung übernommen.

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