Einfach nicht drüber nachgedacht? Oder aber doch ignoriert? So manche alltägliche Regel hat fast jeder Autofahrer schon einmal missachtet. Ob mit oder ohne schlechtem Gewissen sei dahingestellt. Manches inkorrekte Benehmen im Straßenverkehr eignet man sich wahrscheinlich über die Jahre einfach an oder vergisst, was überhaupt erlaubt ist und was nicht.  Dabei können auch scheinbar „banale“ Verkehrssünden erstaunlich teuer sein. Im erste Teil unserer Top 10 der häufigsten Verkehrssünden wurden schon über oft begangene Vergehen berichtet. Hier der zweite Teil zu „beliebte“ Verkehrssünden und wie teuer sie sind.

Nummer 6 bis 10 der häufigsten Verkehrssünden

Parkscheinautomat kaputt – auf Ticket verzichten – Da will man ganz korrekt ein Ticket am Parkautomaten ziehen und dann ist dieser defekt. „Dann kann ich ja daraf verzichten“,  denkt sich da sicherlich so manch einer. Dies stimmt jedoch nur bedingt. In einem solchen Fall ist eine Parkscheibe gut sichtbar hinter der Scheibe anzubringen, die Maximalparkdauer darf nicht überschritten werden. Wird sich nicht daran gehalten beläuft sich die Strafe in Abhängigkeit der Parkdauer auf zwischen 10 und 30€.

Auf Parkplätzen gilt rechts vor links – Das ist so nicht korrekt. Natürlich ist diese eine Regel eine gute Orientierung. Allerdings gilt auf Parkplätzen viel mehr gegenseitige Rücksichtnahme. Da man sich ohnehin nur in Schrittgeschwindigkeit bewegt, tauscht man sich über Blickkontakt mit kreuzenden Autofahrern aus. Auch wenn Schilder darauf verweisen „Hier gilt die Straßenverkehrsordnung“, ist das kein Gebot für rechts vor links. Diese Regel trifft nur zu, wenn die Fahrspuren deutlich als Straßen erkennbar sind, z.B. durch entsprechende Fahrbahnmarkierung. Kommt es zu einem Unfall, haften beide Parteien; beim Zurücksetzen jedoch nur derjenige, der rückwerts gefahren ist.

Hupkonzert, weil der Vordermann unaufmerksam ist – Man steht an einer Ampel, es wird grün, der Vordermann schläft. „Grüner wirds nichts“ ist in dieser Situation wohl der Standardsatz. Dauert es zu lange, bis sich das vor einem stehende Auto endlich in Bewegung setzt, drückt man schnell mal aufs Lenkrad. Ein ganz kurzes Hupen ist erlaubt. Aber die Hupe ist ein Warnsignal und darf eben nur in Gefahrensituationen eingesetzt werden. Zudem dürfen andere dadurch nicht belästigt werden. Bei einem Hupkonzert ssind 10€ Strafe fällig.

Ein Abblendlicht defekt – egal – Ach, wenn doch nur eine Lampe nicht funktioniert, wirds schon nicht so schlimm sein. Falsch! Fällt ein Abbelndlicht aus, muss sofort gehandelt werden. Bei Mängeln, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, darf nicht gefahren werden. Und dazu gehört eben auch eine defekte Beleuchtung (man stelle sich nur vor, man wird im Dunkeln mit nur einer Lampe für ein Motorrad gehalten und deswegen in der Breite komplett falsch eingeschätzt). Dabei gilt, dass auch beide Leuchten am Tage voll einsatzbereit sein müssen – schließlich kann man in schlechte Wetterverhältnisse geraten. Bei Missachtung werden bis zu 60€ fällig, hinzu kommt ein Punkt in Flensburg.

Disko im Auto – Gute Laune, das Lieblingslied läuft. Die Musik wird voll aufgedreht. Aber es gilt: das Hörvermögen des Fahrers darf während der Fahrt nicht  beeinträchtigt werden. Dies gilt auch beim Hören über Kopfhörer. Das tragen ist zwar erlaubt, zu laute Musik jedoch nicht. Diese Verkehrssünde kostet 10€ Strafe.

Quelle: ADAC Motorwelt; Bildquelle: pixabay